Steuernews für Mandanten

Höhere Mitgliedsbeiträge

Gemeinnützigkeit

Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.

Höchstgrenzen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.

Anhebung der Höchstgrenzen

Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Studio Romantic - stock.adobe.com

September 2024

August 2024

Juli 2024

Juni 2024

Mai 2024

April 2024

März 2024

Februar 2024

Januar 2024

Dezember 2023

November 2023

Oktober 2023